Rechtssicherheit beim Einsatz der IQcare-Assistenzsysteme

  • Das IQcare Assistenzsystem gibt dem Pflegepersonal unverzüglich Auskunft darüber, ob ein Bewohner das Bett verlässt.
  • Gleichzeitig wird kabel- und batterielos Licht gesteuert.
  • Das System ist weder sichtbar noch spürbar.
  • Und gilt als Unterstützung für das Pflegepersonal.

Dies sind Informationen, die einerseits die Sicherheit der BewohnerInnen erhöhen,
andererseits aber auch die Privatsphäre betreffen.



Was muss dabei beachtet werden?
Rechtliche Anforderungen an den Einsatz des IQcare Assistenzsystemsystems:
  • Nach Auffassung der Rechtsprechung stellt das IQ Care System als unterstützendes technisches Assistenzsystem keinen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der BewohnerInnen dar.
  • Das IQ Care System dient zur Unterstützung, damit das Pflegepersonal schneller und gezielter reagieren kann.
  • Der Einsatz des IQcare Systems endbindet das Pflegepersonal jedoch nicht von der Aufsichtspflicht und regelmäßigen Kontrollgängen.

Die Rechtfertigung der Maßnahme kann erfolgen:
  • Durch die Einwilligung des/der betroffenen BewohnerIn
  • Bei nicht einsichtsfähigen Bewohnern durch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte, Eltern)

Form der Einwilligung
  • Die Einwilligung kann schriftlich eingefordert werden.
  • Zur Beweissicherung ist es jedoch ausreichend, wenn die Einwilligung mündlich vom Bewohner/Bewohnerin oder gesetzlichen Vertreter erteilt wurde und das mündlich erteilte Einverständnis in der Dokumentation vermerkt worden ist.

Genehmigung durch das Betreuungsgericht
  • Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung gemäß § 1906 Abs. 4 BGB ist neben der Einwilligung des Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten nur dann erforderlich, wenn der Einsatz des IQcare-Systems einer freiheitsentziehenden Maßnahme gleichzusetzen ist.
  • Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt nur dann vor, wenn das durch die abgesetzte Meldung herbeieilende Personal die fortbewegende Ortsveränderung des Bewohners mit Zwang (Gewalt) unterbindet. (OLG Brandenburg vom 19.01.2006, AZ: 11 Wx 59/05 in RDG 2006, Seite 86 f.; LG Ulm vom 25.06.2008, AZ: 3 T 54/08 in RDG 2009, Seite 79, 80; AG Hildesheim vom 21.01.2008, AZ: 76 XVII D 553)

IQfy GmbH
Heerstraße 5
58540 Meinerzhagen

Kontakt:
Telefon: +49 2354 / 9449969
Telefax: +49 2354 / 9449959



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